§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG
Die Abgabenbehörde darf die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht allein „in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung“ vornehmen, ohne diese Schätzung durch Feststellungen über die zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses auch zu begründen.

