§ 3 Abs 1 Z 10 lit b EStG idF vor BGBl I 2005/161
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG (Anm: idF vor AbgÄG 2005) erfordert nicht, dass der inländische Arbeitgeber auch „Errichter“ der - ausländischen - Anlage sein muss. Es reicht diesbezüglich vielmehr aus, wenn sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten begünstigten Tätigkeiten zur Errichtung der Anlage beisteuert.

