§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG, Rz 801 LStR
BMF 11. 10. 2006, BMF-010203/0443-VI/7/2006
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG, Rz 801 LStR
BMF 11. 10. 2006, BMF-010203/0443-VI/7/2006
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen
