§ 15 Abs 2 EStG
Wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal - ua aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens - einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt, kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen und ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

