§ 28 Abs 2 EStG
Aufwendungen für die Erneuerung der Dachschalung und des Blechdachs eines denkmalgeschützten Mietwohnhauses stellen Instandsetzungsaufwendungen dar und sind somit zwingend auf zehn Jahre zu verteilen.
§ 28 Abs 2 EStG
Aufwendungen für die Erneuerung der Dachschalung und des Blechdachs eines denkmalgeschützten Mietwohnhauses stellen Instandsetzungsaufwendungen dar und sind somit zwingend auf zehn Jahre zu verteilen.
