§ 6 Z 1 EStG
Wird ein (großer) Teil der bestehenden Wasserversorgungsanlage eines Brauereibetriebes ausgetauscht, indem alte Eternitrohre durch Plastikrohre ersetzt werden, und erfährt die Leitungskapazität dadurch keine Änderung, so können die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen eingestuft werden.

