§ 95 Abs 4 EStG, § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO
Wird der Mindestgewinnanteil für einzelne Geschäftsjahre mangels eines ausreichenden Bilanzgewinns nicht ausbezahlt, wird die Kapitalertragsteuer erst im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Auszahlung des Rückstands des Mindestgewinnanteils geschuldet und anrechenbar.

