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Österreichische Besteuerung örtlicher EU-Bediensteter

BUNDESABGABENORDNUNGStInfo 2005/064 Heft 8 v. 4.5.2005

§ 116 BAO, Art 13 und Art 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG

Eine Entscheidung der zuständigen Stelle eines Gemeinschaftsorgans in Bezug auf den Status einer bei ihm beschäftigten Person ist für die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich.

Schlussanträge des Generalanwalts 28.04.2005 zu EuGH C-288/04 , AB

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