§ 255 BAO, § 308 Abs 3 BAO
Schließt ein Finanzamt mit einem Abgabepflichtigen einen „Vergleich“, in dem es gegen einen Rechtsmittelverzicht wesentlich von seinen Gesamtforderungen abgeht, so ist diese Abmachung ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Lässt der Abgabepflichtige daraufhin (im Vertrauen auf den „Vergleich“) eine Berufungsfrist ungenutzt verstreichen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen 3 Monaten, nachdem der Abgabepflichtige seinen Irrtum erkennen konnte und musste, eingebracht wird.

