§ 14 Abs 7 EStG
Bestimmt die Pensionsregelung eines Betriebes, dass die Altersversorgung bzw die Leistung an Hinterbliebene bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Auszahlung eines Kapitalbetrages besteht, und lediglich auf Antrag von Mitarbeitern, die bereits sechs Jahre beschäftigt sind, an Stelle des Kapitalbetrages eine entsprechende lebenslängliche Rente gewährt werden kann, so darf eine Pensionsrückstellung nach § 14 Abs 7 EStG nicht gebildet werden.

