§ 3 Abs 1 Z 10 lit b EStG
Ist eine deutsche Gesellschaft mit Anlagenerrichtungen im Ausland (ua China, Saudi-Arabien, Indonesien) beauftragt und wird ein Dienstnehmer von seinem (österreichischen) Dienstgeber an diese deutsche (Schwester-) Gesellschaft zur Erbringung von Planungsleistungen überlassen, ist der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn auch dann steuerfrei zu belassen, wenn die Planungsarbeiten des Dienstnehmers nicht an den einzelnen Baustellen in China, Saudi-Arabien und Indonesien etc, sondern ausschließlich in Deutschland geleistet werden.

