§ 4 Abs 4 Z 4a EStG, Rz 1298 bis Rz 1313 EStR 2000
ESt-Protokoll 2005, Homepage des BMF 19.10.2005
Sachverhalt:
Die österreichische Tochter einer deutschen Muttergesellschaft erbringt für diese Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Bereich Großserienproduktentwicklung. Sie nimmt für ihre Forschungsaufwendungen den Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs 4 Z 4a EStG in Anspruch. Der volkswirtschaftliche Wertder diesbezüglichen Erfindungen wurde vom BMWA bestätigt. In der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag wurden unter anderem Schulungskosten, Reisekosten, Lohnkosten für die leitenden Angestellten der Entwicklungsabteilung, für Sekretärinnen und für das eigene EDV-Personal der Entwicklungsabteilung berücksichtigt. Einen wesentlichen Anteil an der Bemessungsgrundlage haben auch fremde Entwicklungsleistungen von anderen Schwestergesellschaften. Die gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten werden an die deutsche Muttergesellschaft weiterverrechnet. Der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs 4 Z 4 EStG (Frascati) wurde ebenfalls in Anspruch genommen, wobei hier die Bemessungsgrundlage aus allen Anlagenzugängen der jeweiligen Kostenstellen besteht. Unter den Anlagezugängen befinden sich ein Neubau sowie ein PKW.

