§ 6 Z 16 EStG, § 124b Z 46 EStG, Rz 2636a EStR 2000 bis Rz 2636e EStR 2000, Rz 1325 EStR 2000
ESt-Protokoll 2005, Homepage des BMF 19.10.2005
Sachverhalt:
1. Eine Leasingesellschaft nimmt die genannte Sonderbewertungsvorschrift in Anspruch. Sie setzt also den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Barwert der (diskontierten) Leasingforderungen als Ausgleichsposten an. Bei der Ermittlung des Barwertes werden von den aushaftenden Forderungen allfällige Forderungsausfälle in Abzug gebracht. Diese weisen unterschiedliche Qualitäten auf: Bereits eingetretene Ausfälle (konkrete Einzelwertberichtigungen) bzw zukünftig zu erwartende (aufgrund der Branchenerfahrungen) in Form von pauschalen Wertberichtigungen oder Rückstellungen.

