§ 16 Abs 1 Z 1, § 32 Z 2 EStG
Wird ein vormaliges Betriebsgebäude nach Betriebsaufgabe nicht veräußert, sondern vermietet, und bleibt ein ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke (und nicht für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes) aufgenommenes Darlehen deshalb ungetilgt, so können die Schuldzinsen des betrieblichen Darlehens nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

