§ 47 Abs 2 EStG
Aushilfskräfte, die in einem Möbelhaus jeden bzw jeden zweiten Samstag aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des vorhandenen Lager- und Verkaufpersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, sind aus steuerrechtlicher Sicht als Dienstnehmer einzustufen.
VwGH 18. 3. 2004, 2000/15/0078 und 2000/15/0079

