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Samstagsaushilfen im Einzelhandel

EINKOMMENSTEUER § 4 Abs 2 EStG, § 10 Abs 3 EStGStInfo 2004/054 Heft 8 v. 6.5.2004

§ 47 Abs 2 EStG

Aushilfskräfte, die in einem Möbelhaus jeden bzw jeden zweiten Samstag aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des vorhandenen Lager- und Verkaufpersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, sind aus steuerrechtlicher Sicht als Dienstnehmer einzustufen.

VwGH 18. 3. 2004, 2000/15/0078 und 2000/15/0079

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