§ 6 Abs 1 Z 19 UStG, Art 13 6. RL 77/388/EWG
Die in Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL normierte Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht für die Leistung eines Arztes, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person in Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.

