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Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmer in einem von Ehegatten gemeinschaftlich erworbenen Wohnhaus

UMSATZSTEUER § 6 Abs 1 Z 19, § 29 Abs 5 UStGStInfo 2004/166 Heft 20 v. 18.11.2004

§ 12 UStG

Ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit seiner Ehegattin ein Wohnhaus gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil dieses Wohnhauses als Arbeitszimmer für die Ausübung seiner eigenen selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt, kann einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteil der für den Erwerb des Arbeitzimmers entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen.

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