§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG, Rz 2601 UStR 2000
USt-Protokoll 2004, BMF 06.10.2004
Eine deutsche KG vermietet ein Bürohaus in Wien.
Findet die Regelung des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG Anwendung und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Mieter (Unternehmer) bzw haftet die deutsche KG für die übergegangene Steuerschuld?

