§ 12 Abs 1 UstG
VO des BMF; BGBl II 2003/584, ausgegeben am 23. 12. 2003
Aufgrund des § 12 Abs 1 letzter Unterabsatz und des § 28 Abs 5 Z 1 UstG idF BGBl I 2003/71 wird verordnet:
§ 1. (1) Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach Abs 2 steuerfrei ist.

