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Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung

UMSATZSTEUER § 11 Abs 2 UstGStInfo 2004/002 Heft 1 v. 15.1.2004

UMSATZSTEUER § 11 Abs 2 UstG

VO des BMF; BGBl II 2003/583, ausgegeben am 23. 12. 2003

Aufgrund des § 11 Abs 2 UStG idF BGBl I 2003/71 wird verordnet:

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung sind gewährleistet,

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