§ 68 EStG, Rz 1142 ff LStR 2002
LSt-Protokoll 2004, Homepage des BMF 19.10.2004
Gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe steht Arbeitnehmern für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu. In Dienstverträgen kann der 6. Arbeitstag vertraglich fixiert werden. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit eröffnet somit die Möglichkeit, den 6. Arbeitstag mit Sonntag (arbeitsfreier Montag) festzulegen.

