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Zuschläge für 6. Arbeitstag im Gastgewerbe

EINKOMMENSTEUER § 3 Abs 1 Z 10 EStG, Rz 56 ff LStR 2002StInfo 2004/156 Heft 19 v. 4.11.2004

§ 68 EStG, Rz 1142 ff LStR 2002

LSt-Protokoll 2004, Homepage des BMF 19.10.2004

Gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe steht Arbeitnehmern für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu. In Dienstverträgen kann der 6. Arbeitstag vertraglich fixiert werden. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit eröffnet somit die Möglichkeit, den 6. Arbeitstag mit Sonntag (arbeitsfreier Montag) festzulegen.

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