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Stellungnahme des BMF zur Entscheidung des UFS betreffend „Luxustangente“

EINKOMMENSTEUER § 3 Abs 1 Z 10 EStG, Rz 56 ff LStR 2002StInfo 2004/155 Heft 19 v. 4.11.2004

§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG, Rz 4771 EStR 2000

BMF 29.10.2004 , 01 0203/110-IV/6/04 - Auszug

I. Allgemeines

Der UFS hat in der Berufungsentscheidung vom 18. 5. 2004, RV/0321-S/03, StInfo 2004/120, als rechtmäßig erkannt, dass ausgehend von nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2000, 97/13/0207, im Jahr 1991 als angemessenen anzusehenden Anschaffungskosten von S 467.000,- die Angemessenheitsgrenze ab 1991 jährlich nach der Indexposition „PKW“ des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI 1986) zu valorisieren sei. Der UFS kommt zu dem Ergebnis, dass der für das Streitjahr 1999 maßgeblich Wert nicht S 467.000,- beträgt (nunmehr € 34.000,-, Rz 4771 EStR 2000), sondern aufgrund der Valorisierung S 520.000,-. Gegen diese Entscheidung wurde eine (Amts-)Beschwerde beim VwGH zur Zahl 2004/15/0101-4 erhoben.

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