§ 68 Abs 1 und Abs 5 EStG
Es trifft zwar zu, dass die Abgabenbehörde nicht gehalten ist, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen überprüfbaren Nachweise bezüglich einer gewährten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zu erbringen; wird jedoch ein beantragter Lokalaugenschein ohne Begründung nicht durchgeführt, so wird der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

