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Prüfung des in § 117 BAO normierten Verböserungsverbotes

BUNDESABGABENORDNUNGStInfo 2004/108 Heft 14 v. 12.8.2004

§ 117 BAO

Legt der einfache Gesetzgeber in § 117 BAO den in höchstgerichtlichen Erkenntnissen und in („zufällig“) als Richtlinien bezeichneten Erlässen des BMF vertretenen Rechtsauslegungen (im Ergebnis) Bindungswirkung bei, dann dürfte er damit einen Rechtsquellentypus geschaffen haben, der von der Verfassung nicht vorgesehen und schon deswegen unzulässig sein dürfte, weil bei ihm anscheinend der verfassungsgesetzlich gebotene Vorrang des Gesetzes verletzt ist.

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