§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG
Dem EuGH werden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob für die in Zusammenhang mit der Aktienausgabe im Rahmen eines Börseganges bezogenen Dienstleistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung) ein Vorsteuerabzug zusteht.
UFS Linz 30.10.2003 , RV/2107-L/02

