NEUFÖG § 1 Z 1, Z 5 NEUF G, § 2 Z 1 KVG, § 14 TP 11 GebG idF vor BGBl I 2001/144
Wird eine Wertpapierdienstleistungsgesellschaft nicht neu gegründet, sondern der Unternehmensgegenstand einer wenn auch erst seit kurzem bereits bestehenden GmbH diesbezüglich völlig geändert, unterliegt die durch das Wertpapieraufsichtsgesetz erforderliche Kapitalerhöhung der Gesellschaftsteuer. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist in diesem Fall aber konkret durch die Neugründung eines Betriebs mit dem Betriebsgegenstand der Erbringung von Wertpaperdienstleistungen veranlasst und daher von den Stempelgebühren befreit.

