EINKOMMENSTEUER § 17 Abs 1 und Abs 3 EStG, § 295 Abs 3 BAO
Ein Abgabepflichtiger, der in einer der Abgabenerklärung beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Erklärung zu erkennen gegeben hat, dass er von der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG Gebrauch macht, kann für dieses Veranlagungsjahr von der Entscheidung auch erst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung abweichen und die tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug bringen.

