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Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO

BUNDESABGABENORDNUNG § 201 BAOStInfo 2003/047 Heft 4 v. 6.3.2003

§ 299 BAO

BMF 3. 2. 2003

1. Zuständigkeit

Die Abgabenbehörden erster Instanz sind zur Aufhebung von ihnen erlassener Bescheide befugt. Dies sind nicht nur Finanzämter, sondern auch Finanzlandesdirektionen (z.B. für Bescheide nach § 44 Abs 2 BAO oder nach § 4 Abs 4 Z 5 EStG ) und das BMF (z.B. für Bescheide nach § 48 BAO oder nach § 103 EStG).

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