§ 299 BAO
BMF 3. 2. 2003
1. Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden erster Instanz sind zur Aufhebung von ihnen erlassener Bescheide befugt. Dies sind nicht nur Finanzämter, sondern auch Finanzlandesdirektionen (z.B. für Bescheide nach § 44 Abs 2 BAO oder nach § 4 Abs 4 Z 5 EStG ) und das BMF (z.B. für Bescheide nach § 48 BAO oder nach § 103 EStG).

