§ 8 Abs 4 EStG
Ist die Wertminderung des Gebäudes mit dessen Überflutung eingetre- ten, darf die Abschreibung auf den niederen Teilwert auch dann nur zulas- ten des Gewinnes des Jahres des Schadenseintritts durchgeführt werden, wenn der Schaden erst in den Folgejahren sichtbar geworden ist, dem Abgabepflichtigen aber aufgrund früherer Hochwässer deren längerfristige Auswirkungen bekannt waren und daher die Wertlosigkeit des Gebäudes bereits im Jahr der Überflutung bewusst war.

