BUNDESABGABENORDNUNG, VERTRETERHAFTUNG § 9 Abs 1 , § 80 Abs 1 BAO
Im Falle der Haftung des Vertreters für die Abgabenschuldigkeiten einer sich im Zwangsausgleich befindlichen Gesellschaft ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, den Konkursakt herbeizuschaffen, um Feststellungen über die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten treffen zu können.
VwGH 26. 11. 2002, 2000/15/0081

