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Prüfung der landesgesetzlichen Rückzahlungssperren im Sinne des zweiten EuGH-Urteils zur Getränkesteuer

UMSATZSTEUERRICHTLINIEN § 26 Abs 3 Z 2 und Abs 5 UStG, Rz 1874a ff. UStR 2000StInfo 2003/214 Heft 22 v. 18.12.2003

GETRÄNKESTEUER, RÜCKERSTATTUNG § 185 Abs 3 Wr. AbgO

Die landesrechtlichen Bereicherungsverbote sind gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass einem Abgabepflichtigen die Erstattung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke nur versagt werden kann, wenn die Abgabenbehörde nachweist, dass die Abgabenlast in vollem Umfang von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und wenn die Erstattung an den Abgabepflichtigen zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde. Selbst dann, wenn die tatsächliche (völlige oder teilweise) Abwälzung im Einzelfall feststeht, kann aber eine ungerechtfertigte Bereicherung nur insofern bejaht werden, als sie nicht durch einen wirtschaftlichen Schaden zufolge Absatzrückganges zunichte gemacht wurde.

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