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Inländische Zweitwohnsitze

EINKOMMENSTEUER § 1 Abs 2 EStGStInfo 2003/201 Heft 21 v. 4.12.2003

EINKOMMENSTEUER § 1 Abs 2 EStG

VO des BMF; BGBl II 2003/528, ausgegeben am 18. 11. 2003

Aufgrund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

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