EINKOMMENSTEUER § 1 Abs 2 EStG
VO des BMF; BGBl II 2003/528, ausgegeben am 18. 11. 2003
Aufgrund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

