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Begünstigte Besteuerung einer Abfertigung eines Dienstnehmers einer Körperschaft öffentlichen Rechts

EINKOMMENSTEUER § 14 Abs 7 Z 5 EStGStInfo 2003/198 Heft 20 v. 20.11.2003

§ 67 Abs 3 und Abs 6 EStG

Auch wenn ein Dienstvertrag mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts der Genehmigung durch bestimmte Organe bedarf, liegt dennoch keine aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(Besoldungs-)ordnung der Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 67 Abs 3 EStG vor. Steht nach einem vom Kollektivvertrag abweichenden Dienstvertrag mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eine zusätzliche Abfertigung von 12 monatlichen Dienstbezügen zu, so kann diese daher nicht gemäß § 67 Abs 3 EStG begünstigt besteuert werden.

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