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Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

UMSATZSTEUERStInfo 2003/008 Heft 1 v. 16.1.2003

KOMMUNALSTEUER, GEMEINSAME PRÜFUNG

BGBl II 2002/453, ausgegeben am 13. 12. 2002

„Aufgrund § 14 Abs 2 KommStG 1993 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern ( § 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

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