KOMMUNALSTEUER, GEMEINSAME PRÜFUNG
BGBl II 2002/453, ausgegeben am 13. 12. 2002
„Aufgrund § 14 Abs 2 KommStG 1993 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern ( § 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

