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Hälftesteuersatz auf Veräußerungsgewinn aus Anteilsabtretung

EINKOMMENSTEUER § 4 Abs 4 EStGStInfo 2003/188 Heft 19 v. 6.11.2003

§ 124b Z 25 EStG

Wurde das dem Veräußerungsvorgang zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem 15. 2. 1996 abgeschlossen, so ist gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 124a Z 4 EStG der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einschränkende § 37 EStG idF StruktAnpG 1996 noch nicht anzuwenden. Nach § 124b Z 25 EStG gilt § 124a Z 4 zweiter Satz EStG aber nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt. Der VfGH hegt - vorläufig - das Bedenken, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 124b Z 25 EStG mit dem im Verfassungsrang stehenden § 124a Z 4 EStG in verfassungswidriger Weise in Widerspruch steht.

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