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Wegen familiärer Nahebeziehungen überhöhte Gehaltsteile unterliegen nicht der Lohnsteuer

EINKOMMENSTEUER § 4 Abs 4 EStGStInfo 2003/189 Heft 19 v. 6.11.2003

BAO,RÜCKZAHLUNGSANTRAG § 25 , § 47 EStG, § 240 Abs 3 BAO

Werden überhöhte Gehaltszahlungen an nahe Angehörige wegen fehlender Fremdüblichkeit beim Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben anerkannt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass von diesen rechtswidrig als Arbeitslohn qualifizierten Zuwendungen aus privaten Gründen zu Recht Lohnsteuer einbehalten worden sei und daher eine Rückzahlung nach § 240 Abs 3 BAO nicht infrage komme.

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