§ 12 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 2 UStG
Art 18 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Wirkung für das Kalenderjahr auszuüben ist, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art 17 Abs 1 6. MwSt-RL entsteht (Anm. d. Red.: = Jahr der Erbringung der Leistung).
Schlussantrag des Generalanwalts 16. 10. 2003, im Verfahren EuGH Rs. C- 152/02, Fall Terra Baubedarf-Handel

