§ 12 UStG , § 236 BAO
VwGH 03.07.2003, 2002/15/0155
Es entspricht dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG, dass eine Vorsteuer nur bei Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung ( § 11 UStG) abgezogen werden kann. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu.

