§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG
Das Risiko, das der Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, ist der Gesellschaftersphäre zuzurechnen und stellt damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit dar.
VwGH 31. 3. 2003, 2003/14/0023

