Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 67 Abs 7 EStG Bd. II, Rspr. zu § 67 Abs 7VwGH 19. 3. 2002, 98/14/0193
Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen Verbesserungsvorschläge im diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. VwGH 25. 10. 2001, 99/15/0198, StInfo 2002/45 ). Die Beantwortung der Frage, ob eine Zahlung eine Prämie für Verbesserungsvorschläge darstellt, bedarf der Lösung dieser Tatfrage durch die Behörde. Ist ein belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag zweifelhaft, muss er nachgewiesen werden. Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, darzutun, dass die belohnten Vorschläge keine in den Aufgabenbereich des Vorschlagenden fallenden Selbstverständlichkeiten gewesen sind und welche Auswirkungen die Verbesserungsvorschläge auf das Unternehmen gehabt haben.

