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Dauerhafte Provisionen für Nennung potenzieller Kunden keine Betriebsausgaben

StInfo 2002/092 Heft 9 v. 14.5.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 4 Abs 4 EStG Bd. II, Rspr. zu § 4 Abs 4VwGH 31. 1. 2002, 2001/15/0007, 2000/15/0177

Es ist im Geschäftsleben unüblich , für die einmalige Nennung des Namens und der Adresse eines potenziellen Kunden dauerhaft , jedenfalls für einen vieljährigen Zeitraum, eine Provision (hier: 10 % des Umsatzes) für alle mit diesem Kunden erzielten Umsätze zu zahlen. Besonderes Gewicht ist im vorliegenden Fall auf den Umstand zu legen, dass es sich bei den Unternehmen, deren Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft mitgeteilt wurden, zu einem großen Teil um Unternehmen handelt, die auch einem im Transportgewerbe nicht tätigen Laien bekannt sind, sodass es einer Mitteilung durch die Anstalt nicht bedurft hätte.

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