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Keine Rückstellung für Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters

StInfo 2002/093 Heft 9 v. 14.5.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 9 EStG Bd. II, Rspr. zu § 9VwGH 27. 11. 2001, 2001/14/0081

Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, das steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht (vgl. u.a. VwGH 28. 11. 2000, 96/14/0067, StInfo 2001/029 ). Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein. Einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht entgegen, wenn die Verpflichtung mit den dem Unternehmer erst in der Zukunft erwachsenden Vorteilen verknüpft ist.

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