FinStrG § 29 Abs 5VwGH 27. 2. 2002, 2001/13/0297
Damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt, ist der Täter des Finanzvergehens in der Anzeige eindeutig zu benennen ; diese Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn von vornherein mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist, für die ihr steuerlicher Vertreter, eine KG, die Selbstanzeige erstattet hat. Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Abgabepflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer physischen Person als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann (vgl. VwGH 14. 4. 1993, 92/13/0278, ARD 4462/17/93).

