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Überschreiten der Buchführungsgrenze im Zusammenhang mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001

StInfo 2002/064 Heft 6 v. 26.3.2002

Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 125 Abs 1 lit a BAO, Tz 11 ff. zu § 125Erlass des BMF 17. 1. 2002

Mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 , BGBl I 2001/59 , ARD 5226/1/2001 und 5244/19/2001, wurden unter anderem die Buchführungsgrenzen des § 125 Abs 1 lit a BAO von 5 Mio Schilling (allgemeine Umsatzgrenze) und 8 Mio Schilling (Umsatzgrenze bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern) auf € 400.000,- (S 5,504.120,-) und € 600.000,- (S 8,256.180,-) erhöht.

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