Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 103 Abs 2 BAO, Tz 8 zu § 103VwGH 17. 12. 2001, 97/14/0105
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 BAO , wonach eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam ist, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, besteht eine Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter nur dann, wenn dieser Vertreter die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.

