Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 4 Abs 1, § 14 Abs 1 bis Abs 6, EStG Bd. I AErlass des BMF 3. 1. 2002
Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist zwar nicht verpflichtet, (Abfertigungs-)Rückstellungen zu bilden; wenn er sich jedoch dazu entschließt, dann ist er in den Folgejahren an die getroffene Entscheidung - bezogen auf den jeweiligen Schuldgrund - gebunden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ; siehe Rz 3305 iVm Rz 2126 ff. EStR 2000). Bei Abfertigungsrückstellungen knüpfen an die somit entstandene Passivierungspflicht die Bestimmungen des § 14 Abs 1 bis Abs 6 EStG an, die unter anderem die Wertpapierdeckung und die Folgen bei einer Unterdeckung regeln.

