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Eignung eines Sakkos mit Firmenemblem für die private Nutzung

StInfo 2002/001 Heft 1 v. 8.1.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): § 20 Abs. 1 Z 2; Bd II A, Rspr. Zu § 20VwGH 30. 10. 2001, 2000/14/0173

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0262, ARD 5112/23/2000).

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