Wr. AbgO § 243 Abs 3
Die in § 243 Abs 3 Wr. AbgO vorgesehene generelle Verlängerung der Devolutionsfrist für die Entscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz für Rückzahlungsverfahren nach § 185 Wr. AbgO von 6 Monaten auf 2 Jahre dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Abgabenbehörden der Länder weder personell noch organisatorisch dafür eingerichtet sind, die im Gefolge der EuGH-Entscheidung vom 9. 3. 2000, Rs. C-437/97, Fall Wein & Co, EKV, mit der die EU-Widrigkeit der Getränkesteuer betreffend alkoholische Getränke festgestellt wurde, zu erledigende große Zahl von Rückzahlungsanträgen jeweils innerhalb der normalen Devolutionsfrist zu bewältigen.

