Zu Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994: § 11 UStG, Band II
Ab 1. 1. 2003 müssen gemäß den Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 (siehe Stlnfo 2002/127) Rechnungen für Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG folgende zusätzliche Angaben enthalten: neben dem Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung auch den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Weiters hat die Rechnung auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, und die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten. (siehe § 11 UStG, Art 28 Abs 1 UStG)

