Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): § 16 Abs 1, Bd. II, Rspr. zu § 16 Abs 1
Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft ist nicht beruflich bedingt , sondern Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung. Aufwendungen , die durch eine derartige Zugehörigkeit veranlasst sind, stellen daher Kosten der Lebensführung , nicht jedoch Werbungskosten dar (vgl. VwGH 23. 11. 1994, 94/13/0182).

